Zum Hauptinhalt springen Zur Suche springen Zur Hauptnavigation springen

EU-Verpackungsverordnung (PPWR): Was Gastronomen jetzt wissen müssen

Seit dem 12. August 2026 gilt die EU-Verpackungsverordnung (Packaging and Packaging Waste Regulation, PPWR, Verordnung (EU) 2025/40) unmittelbar in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Für Gastronomiebetriebe, Lieferdienste, Kantinen und Caterer kann die PPWR je nach Verpackungsart und Rolle in der Lieferkette neue oder geänderte Pflichten mit sich bringen; in Deutschland wird sie durch nationale Durchführungs- und Vollzugsvorschriften ergänzt. Dieser Beitrag gibt Ihnen einen ersten Überblick — ohne Anspruch auf Vollständigkeit und ohne Rechtsberatung im Einzelfall.

Was ist die PPWR überhaupt?

Die PPWR ist eine EU-Verordnung und gilt damit direkt, ohne dass jedes Land sie erst in eigenes Recht „übersetzen" muss. Ihr Ziel: weniger Verpackungsabfall, mehr Wiederverwendung, bessere Recyclingfähigkeit und mehr Transparenz darüber, wer für welche Verpackung verantwortlich ist. In Deutschland wird die PPWR seit dem 12. August 2026 durch das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) ergänzt. Es regelt unter anderem Zuständigkeiten, Registrierung, Systembeteiligung und den Vollzug in Deutschland und ersetzt das bisherige Verpackungsgesetz.

Die PPWR erfasst ausdrücklich auch das sogenannte HORECA-Segment (Hotels, Restaurants, Cafés) sowie Kantinen, Lieferdienste, Take-away-Betriebe und gastronomische Angebote im Handel (z. B. Bäckereien mit Sitzbereich). Gastronomiebetriebe können insbesondere von den Vorgaben zu Mehrwegangeboten, kundeneigenen Behältern und Kennzeichnung betroffen sein.

Was ändert sich konkret für Gastro-Betriebe?

Konformität und Registrierung (bereits ab 12.08.2026): Seit dem 12. August 2026 gelten neue Konformitäts- und Dokumentationspflichten. Die technische Dokumentation und die EU-Konformitätserklärung werden grundsätzlich vom Hersteller der Verpackung erstellt; Importeure und Vertreiber müssen je nach ihrer Rolle weitere Prüfpflichten erfüllen. Davon zu unterscheiden sind die Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung: Verpflichtete Unternehmen müssen im Verpackungsregister LUCID registriert sein und – soweit erforderlich – Verpackungsmengen an einem zugelassenen System beteiligen. Welche Rolle ein Betrieb einnimmt, hängt von der konkreten Lieferkette ab.

Erweiterte Herstellerverantwortung (Systembeteiligung): Für systembeteiligungspflichtige Verpackungen fallen Entgelte an, mit denen Sammlung, Sortierung und Verwertung finanziert werden. Wer diese Pflichten erfüllt, richtet sich nach der jeweiligen Rolle in der Lieferkette. Bei Serviceverpackungen kann die Systembeteiligung unter den gesetzlichen Voraussetzungen auf einen Vorvertreiber übertragen werden. Die Entgelte richten sich insbesondere nach Materialart und Masse sowie den Konditionen des gewählten Systems — an dieser Stelle nennen wir bewusst keine Zahlen, da sie je Artikel unterschiedlich sind.

Mehrweg und kundeneigene Behälter: In Deutschland gilt bereits eine Mehrwegangebotspflicht für bestimmte Einwegkunststoff-Lebensmittelverpackungen und Einweggetränkebecher; für kleine Betriebe bestehen Erleichterungen. Zusätzlich verpflichtet die PPWR HORECA-Endvertreiber ab dem 12. Februar 2027 grundsätzlich dazu, ein System für das Befüllen geeigneter kundeneigener Behälter anzubieten. Ab dem 12. Februar 2028 kommt eine unionsweite Mehrwegangebotspflicht für Take-away-Getränke und verzehrfertige Speisen hinzu; Kleinstunternehmen sind nach der PPWR von dieser Pflicht ausgenommen. Welche Regel im Einzelfall greift, sollte anhand von Betriebsgröße, Verpackungsart und Vertriebsform geprüft werden.

Kennzeichnung: Eine harmonisierte Materialkennzeichnung ist grundsätzlich ab dem 12. August 2028 vorgesehen; maßgeblich kann ein späterer Zeitpunkt sein, wenn die erforderlichen Durchführungsrechtsakte später wirksam werden. Sie soll Verbraucherinnen und Verbrauchern die richtige Entsorgung erleichtern.

Verbote ab 2030: Bestimmte Einweg-Einzelportionsverpackungen aus Kunststoff im Gastgewerbe — etwa für Gewürze, Saucen, Kaffeesahne oder Zucker, die am Tisch oder zum Verzehr vor Ort gereicht werden — sollen ab dem 1. Januar 2030 nicht mehr zulässig sein. Ab 2030 greifen außerdem für bestimmte Kunststoffverpackungen Mindestanteile an recyceltem Kunststoff sowie schrittweise strengere Anforderungen an die Recyclingfähigkeit.

Hinweis: Die genannten Fristen und Pflichten basieren auf dem öffentlich verfügbaren Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Beitrags. Da die praktische Umsetzung (u. a. nationale Durchführungsvorschriften, Übergangsfristen, Auslegungshinweise der Behörden) sich noch entwickelt, empfehlen wir, sich zusätzlich bei der zuständigen IHK oder einem Steuer-/Rechtsberater über den aktuellen Stand für Ihren Betrieb zu informieren. Dieser Beitrag stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar.

Was FAIR-PACKT-Kunden davon merken

Wir bei FAIR-PACKT beziehen einen großen Teil unseres Sortiments über etablierte Hersteller wie Duni und PAPSTAR. Wo im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung Systembeteiligungsentgelte anfallen, ist es uns wichtig, das nicht heimlich in den Verkaufspreis einzurechnen, sondern transparent zu machen: Die Systembeteiligungs-/Lizenzgebühr weisen wir je Karton transparent auf der Produktseite aus, sodass Sie nachvollziehen können, welcher Anteil des Preises auf die eigentliche Ware entfällt und welcher Anteil auf die Verpackungslizenz. Für Sie als Kunde bedeutet das einen konkreten Vorteil: Der Lizenzierungsaufwand für die Verpackung selbst ist mit dem Kauf bei FAIR-PACKT bereits erledigt — darum müssen Sie sich nicht zusätzlich darum kümmern. Konkrete Beträge nennen wir bewusst nicht öffentlich in diesem Beitrag, da sie je Artikel unterschiedlich sind und sich Grundlagen noch ändern können.

Häufige Fragen (FAQ)

Gilt die PPWR auch für kleine Gastronomiebetriebe und Imbisse?

Ja, die PPWR unterscheidet grundsätzlich nicht nach Betriebsgröße, sieht aber für einzelne Pflichten Ausnahmen bzw. Erleichterungen vor, etwa für Kleinstunternehmen. Ob und welche Ausnahme im Einzelfall greift, sollten Sie im Zweifel mit Ihrer IHK oder einem Berater klären.

Muss ich mich selbst bei einem Verantwortungs-System registrieren, wenn ich Verpackungen nur einsetze, nicht herstelle?

Verpackungen, die Sie heute bei FAIR-PACKT kaufen, sind über unsere Hersteller (u. a. Duni, PAPSTAR) bereits systembeteiligt — die Systembeteiligungs-/Lizenzgebühr weisen wir je Karton transparent auf der Produktseite aus. Sie müssen diese Verpackungen nicht selbst lizenzieren. Wenn Sie Serviceverpackungen erstmals mit Ware befüllen und an Endkunden abgeben, prüfen Sie Ihre Registrierungspflicht im Verpackungsregister LUCID. Auch bei bereits systembeteiligten Serviceverpackungen kann eine eigene Registrierung erforderlich bleiben. Die Registrierung selbst ist kostenfrei; die hinterlegten Angaben müssen aktuell gehalten werden. Verbindliche Informationen erhalten Sie bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister.

Was bedeutet „Mehrwegangebotspflicht" konkret für mein Take-away-Geschäft?

Ab dem 12. Februar 2028 müssen HORECA-Endvertreiber ihren Gästen grundsätzlich eine Mehrwegoption für Take-away-Getränke und verzehrfertige Speisen anbieten. Kleinstunternehmen sind nach Artikel 33 Absatz 4 PPWR von dieser unionsweiten Pflicht ausgenommen. Daneben ist die bereits in Deutschland geltende Mehrwegangebotspflicht zu beachten.

Darf ich ab 2027 die Mitnahmebox meiner Gäste weiterhin ablehnen?

Ab dem 12. Februar 2027 müssen betroffene HORECA-Endvertreiber grundsätzlich ein System anbieten, mit dem geeignete kundeneigene Behälter für Take-away-Getränke und verzehrfertige Speisen befüllt werden können, ohne dafür einen Aufpreis gegenüber der Einwegvariante zu verlangen. Details zur praktischen Umsetzung (z. B. Hygieneanforderungen) stehen teils noch aus.

Werden Verpackungen dadurch teurer?

Durch neue Lizenz- und Registrierungspflichten können sich Kosten in der Lieferkette verändern. Wie sich das im Einzelfall auf Verkaufspreise auswirkt, hängt vom jeweiligen Artikel und Hersteller ab. Wir informieren unsere Kunden transparent, sobald entsprechende Anpassungen anstehen.

Was kann ich als Gastronom jetzt schon tun?

Verschaffen Sie sich einen Überblick über Ihre aktuell eingesetzten Verpackungen, sprechen Sie mit Ihren Lieferanten über Recyclingfähigkeit und Herkunft, und planen Sie mittelfristig eine Mehrwegoption für Take-away ein.

Wo finde ich verlässliche, aktuelle Informationen zur PPWR?

Neben dieser Übersicht empfehlen wir die Informationsangebote der zuständigen IHK sowie eine individuelle Beratung durch Ihren Steuerberater oder Rechtsanwalt, insbesondere für betriebsspezifische Fragen.

Fazit

Die PPWR bringt für Gastronomie, Lieferdienste, Kantinen und Caterer über die kommenden Jahre spürbare Veränderungen — von Kennzeichnung über Mehrwegangebote bis zu Materialvorgaben. FAIR-PACKT beobachtet die Entwicklung laufend und passt Sortiment, Preisausweisung und Dokumentation entsprechend an, damit Sie als Kunde jederzeit den Überblick behalten.

Sie haben Fragen dazu, welche Verpackungslösung zu Ihrem Betrieb und den neuen PPWR-Anforderungen passt? Wir beraten Sie produktbezogen zu unserem Sortiment — unter service@fair-packt.de oder telefonisch unter 0155 67 25 64 37 (Mo–Fr, 09:00–17:00 Uhr). Eine Rechtsberatung ist damit nicht verbunden.